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Satz
BGB 816. 2 Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 816. 2
Wird
an
einen
Nichtberechtigten
eine
Leistung
bewirkt
,
die
dem
Berechtigten
gegenüber
wirksam
ist
,
so
ist
der
Nichtberechtigte
dem
Berechtigten
zur
Herausgabe
des
Geleisteten
verpflichtet
.
Englisch
BGB 816. 2 If performance is rendered to an unauthorised person that is effective in relation to the authorised person , then the unauthorised person is under a duty to make restitution of the performance .