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Satz
BGB 816. 1 Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet . Erfolgt die Verfügung unentgeltlich , so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen , welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 816. 1
Trifft
ein
Nichtberechtigter
über
einen
Gegenstand
eine
Verfügung
,
die
dem
Berechtigten
gegenüber
wirksam
ist
,
so
ist
er
dem
Berechtigten
zur
Herausgabe
des
durch
die
Verfügung
Erlangten
verpflichtet
.
Erfolgt
die
Verfügung
unentgeltlich
,
so
trifft
die
gleiche
Verpflichtung
denjenigen
,
welcher
auf
Grund
der
Verfügung
unmittelbar
einen
rechtlichen
Vorteil
erlangt
.
Englisch
BGB 816. 1 If an unauthorised person disposes of an object and the decision is effective against the authorised person , then he is obliged to make restitution to the authorised person of what he gains by the disposal . If the disposition is gratuitous , then the same duty applies to a person who as a result of the disposition directly gains a legal advantage .