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Satz
BGB 814 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden , wenn der Leistende gewusst hat , dass er zur Leistung nicht verpflichtet war , oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 814
Das
zum
Zwecke
der
Erfüllung
einer
Verbindlichkeit
Geleistete
kann
nicht
zurückgefordert
werden
,
wenn
der
Leistende
gewusst
hat
,
dass
er
zur
Leistung
nicht
verpflichtet
war
,
oder
wenn
die
Leistung
einer
sittlichen
Pflicht
oder
einer
auf
den
Anstand
zu
nehmenden
Rücksicht
entsprach
.