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Satz
BGB 812. 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt , ist ihm zur Herausgabe verpflichtet . Diese Verpflichtung besteht auch dann , wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 812. 1
Wer
durch
die
Leistung
eines
anderen
oder
in
sonstiger
Weise
auf
dessen
Kosten
etwas
ohne
rechtlichen
Grund
erlangt
,
ist
ihm
zur
Herausgabe
verpflichtet
.
Diese
Verpflichtung
besteht
auch
dann
,
wenn
der
rechtliche
Grund
später
wegfällt
oder
der
mit
einer
Leistung
nach
dem
Inhalt
des
Rechtsgeschäfts
bezweckte
Erfolg
nicht
eintritt
.
Englisch
BGB 812. 1 A person who obtains something as a result of the performance of another person or otherwise at his expense without legal grounds for doing so is under a duty to make restitution to him . This duty also exists if the legal grounds later lapse or if the result intended to be achieved by those efforts in accordance with the contents of the legal transaction does not occur .