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Satz
BGB 810 Wer ein rechtliches Interesse daran hat , eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen , kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen , wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält , die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 810
Wer
ein
rechtliches
Interesse
daran
hat
,
eine
in
fremdem
Besitz
befindliche
Urkunde
einzusehen
,
kann
von
dem
Besitzer
die
Gestattung
der
Einsicht
verlangen
,
wenn
die
Urkunde
in
seinem
Interesse
errichtet
oder
in
der
Urkunde
ein
zwischen
ihm
und
einem
anderen
bestehendes
Rechtsverhältnis
beurkundet
ist
oder
wenn
die
Urkunde
Verhandlungen
über
ein
Rechtsgeschäft
enthält
,
die
zwischen
ihm
und
einem
anderen
oder
zwischen
einem
von
beiden
und
einem
gemeinschaftlichen
Vermittler
gepflogen
worden
sind
.