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Satz
BGB 809 Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will , ob ihm ein solcher Anspruch zusteht , kann , wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist , verlangen , dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 809
Wer
gegen
den
Besitzer
einer
Sache
einen
Anspruch
in
Ansehung
der
Sache
hat
oder
sich
Gewissheit
verschaffen
will
,
ob
ihm
ein
solcher
Anspruch
zusteht
,
kann
,
wenn
die
Besichtigung
der
Sache
aus
diesem
Grunde
für
ihn
von
Interesse
ist
,
verlangen
,
dass
der
Besitzer
ihm
die
Sache
zur
Besichtigung
vorlegt
oder
die
Besichtigung
gestattet
.