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Satz
BGB 808. 1 Wird eine Urkunde , in welcher der Gläubiger benannt ist , mit der Bestimmung ausgegeben , dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann , so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit . Der Inhaber ist nicht berechtigt , die Leistung zu verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 808. 1
Wird
eine
Urkunde
,
in
welcher
der
Gläubiger
benannt
ist
,
mit
der
Bestimmung
ausgegeben
,
dass
die
in
der
Urkunde
versprochene
Leistung
an
jeden
Inhaber
bewirkt
werden
kann
,
so
wird
der
Schuldner
durch
die
Leistung
an
den
Inhaber
der
Urkunde
befreit
.
Der
Inhaber
ist
nicht
berechtigt
,
die
Leistung
zu
verlangen
.
Englisch
BGB 808. 1 If a document in which the creditor is named is issued with the stipulation that the act of performance promised in the document can be made to any bearer , then the debtor is released from obligation by performance to the bearer of the document . The bearer is not entitled to demand performance .