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Satz
BGB 807 Werden Karten , Marken oder ähnliche Urkunden , in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist , von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben , aus welchen sich ergibt , dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will , so finden die Vorschriften des § 793 Abs . 1 und der §§ 794 , 796 , 797 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 807
Werden
Karten
,
Marken
oder
ähnliche
Urkunden
,
in
denen
ein
Gläubiger
nicht
bezeichnet
ist
,
von
dem
Aussteller
unter
Umständen
ausgegeben
,
aus
welchen
sich
ergibt
,
dass
er
dem
Inhaber
zu
einer
Leistung
verpflichtet
sein
will
,
so
finden
die
Vorschriften
des
§ 793
Abs
. 1
und
der
§§ 794 , 796 , 797
entsprechende
Anwendung
.