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Satz
BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 804. 1
Ist
ein
Zins
- ,
Renten
-
oder
Gewinnanteilschein
abhanden
gekommen
oder
vernichtet
und
hat
der
bisherige
Inhaber
den
Verlust
dem
Aussteller
vor
dem
Ablauf
der
Vorlegungsfrist
angezeigt
,
so
kann
der
bisherige
Inhaber
nach
dem
Ablauf
der
Frist
die
Leistung
von
dem
Aussteller
verlangen
.
Der
Anspruch
ist
ausgeschlossen
,
wenn
der
abhanden
gekommene
Schein
dem
Aussteller
zur
Einlösung
vorgelegt
oder
der
Anspruch
aus
dem
Schein
gerichtlich
geltend
gemacht
worden
ist
,
es
sei
denn
,
dass
die
Vorlegung
oder
die
gerichtliche
Geltendmachung
nach
dem
Ablauf
der
Frist
erfolgt
ist
.
Der
Anspruch
verjährt
in
vier
Jahren
.
Englisch
BGB 804. 1 If an interest coupon , annuity coupon or profit share coupon is lost or destroyed and if the previous bearer notifies the issuer of the loss prior to the end of the submission period , then the previous bearer may demand payment from the issuer after the period of time has ended . The claim is excluded if the lost coupon is presented to the issuer for redemption or if the claim from the coupons is asserted by court action , unless the presentation or assertion by court action occurs after the period of time has passed . The claim is statute-barred after four years .