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Satz
BGB 803. 2 Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben , so ist der Aussteller berechtigt , den Betrag zurückzubehalten , den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 803. 2
Werden
solche
Zinsscheine
bei
der
Einlösung
der
Hauptschuldverschreibung
nicht
zurückgegeben
,
so
ist
der
Aussteller
berechtigt
,
den
Betrag
zurückzubehalten
,
den
er
nach
Absatz
1
für
die
Scheine
zu
zahlen
verpflichtet
ist
.
Englisch
BGB 803. 2 If such interest coupons are not returned when the main bearer bond is redeemed , then the issuer is entitled to retain the amount he is obliged to pay for the coupons under subsection ( 1 ) .