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Satz
BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 802
Der
Beginn
und
der
Lauf
der
Vorlegungsfrist
sowie
der
Verjährung
werden
durch
die
Zahlungssperre
zugunsten
des
Antragstellers
gehemmt
.
Die
Hemmung
beginnt
mit
der
Stellung
des
Antrags
auf
Zahlungssperre
;
sie
endigt
mit
der
Erledigung
des
Aufgebotsverfahrens
und
,
falls
die
Zahlungssperre
vor
der
Einleitung
des
Verfahrens
verfügt
worden
ist
,
auch
dann
,
wenn
seit
der
Beseitigung
des
der
Einleitung
entgegenstehenden
Hindernisses
sechs
Monate
verstrichen
sind
und
nicht
vorher
die
Einleitung
beantragt
worden
ist
.
Auf
diese
Frist
finden
die
Vorschriften
der
§§ 206 , 210 , 211
entsprechende
Anwendung
.