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Satz
BGB 799. 2 Der Aussteller ist verpflichtet , dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen . Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 799. 2
Der
Aussteller
ist
verpflichtet
,
dem
bisherigen
Inhaber
auf
Verlangen
die
zur
Erwirkung
des
Aufgebots
oder
der
Zahlungssperre
erforderliche
Auskunft
zu
erteilen
und
die
erforderlichen
Zeugnisse
auszustellen
.
Die
Kosten
der
Zeugnisse
hat
der
bisherige
Inhaber
zu
tragen
und
vorzuschießen
.
Englisch
BGB 799. 2 The issuer is obliged to provide the previous bearer , when requested , with information necessary for the public notice procedure or stoppage of payment and to issue the required certificates . The costs of the certificates must be borne and advanced by the previous bearer .