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Satz
BGB 796 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 796
Der
Aussteller
kann
dem
Inhaber
der
Schuldverschreibung
nur
solche
Einwendungen
entgegensetzen
,
welche
die
Gültigkeit
der
Ausstellung
betreffen
oder
sich
aus
der
Urkunde
ergeben
oder
dem
Aussteller
unmittelbar
gegen
den
Inhaber
zustehen
.