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Satz
BGB 793. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden . Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 793. 2
Die
Gültigkeit
der
Unterzeichnung
kann
durch
eine
in
die
Urkunde
aufgenommene
Bestimmung
von
der
Beobachtung
einer
besonderen
Form
abhängig
gemacht
werden
.
Zur
Unterzeichnung
genügt
eine
im
Wege
der
mechanischen
Vervielfältigung
hergestellte
Namensunterschrift
.
Englisch
BGB 793. 2 The validity of the signature may be made dependent upon a provision included in the document requiring the observance of a specific form . For signature , a name signature produced by means of mechanical reproduction suffices .