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Satz
BGB 790 Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen , solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat . Dies gilt auch dann , wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 790
Der
Anweisende
kann
die
Anweisung
dem
Angewiesenen
gegenüber
widerrufen
,
solange
nicht
der
Angewiesene
sie
dem
Anweisungsempfänger
gegenüber
angenommen
oder
die
Leistung
bewirkt
hat
.
Dies
gilt
auch
dann
,
wenn
der
Anweisende
durch
den
Widerruf
einer
ihm
gegen
den
Anweisungsempfänger
obliegenden
Verpflichtung
zuwiderhandelt
.