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Satz
BGB 789 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung , so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen . Das Gleiche gilt , wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 789
Verweigert
der
Angewiesene
vor
dem
Eintritt
der
Leistungszeit
die
Annahme
der
Anweisung
oder
verweigert
er
die
Leistung
,
so
hat
der
Anweisungsempfänger
dem
Anweisenden
unverzüglich
Anzeige
zu
machen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Anweisungsempfänger
die
Anweisung
nicht
geltend
machen
kann
oder
will
.