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Satz
BGB 783 Händigt jemand eine Urkunde , in der er einen anderen anweist , Geld , Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten , dem Dritten aus , so ist dieser ermächtigt , die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben ; der Angewiesene ist ermächtigt , für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 783
Händigt
jemand
eine
Urkunde
,
in
der
er
einen
anderen
anweist
,
Geld
,
Wertpapiere
oder
andere
vertretbare
Sachen
an
einen
Dritten
zu
leisten
,
dem
Dritten
aus
,
so
ist
dieser
ermächtigt
,
die
Leistung
bei
dem
Angewiesenen
im
eigenen
Namen
zu
erheben
;
der
Angewiesene
ist
ermächtigt
,
für
Rechnung
des
Anweisenden
an
den
Anweisungsempfänger
zu
leisten
.