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Satz
BGB 782 Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt , so ist die Beobachtung der in den §§ 780 , 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 782
Wird
ein
Schuldversprechen
oder
ein
Schuldanerkenntnis
auf
Grund
einer
Abrechnung
oder
im
Wege
des
Vergleichs
erteilt
,
so
ist
die
Beobachtung
der
in
den
§§ 780 , 781
vorgeschriebenen
schriftlichen
Form
nicht
erforderlich
.