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Satz
BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 780
Zur
Gültigkeit
eines
Vertrags
,
durch
den
eine
Leistung
in
der
Weise
versprochen
wird
,
dass
das
Versprechen
die
Verpflichtung
selbständig
begründen
soll
(
Schuldversprechen
) ,
ist
,
soweit
nicht
eine
andere
Form
vorgeschrieben
ist
,
schriftliche
Erteilung
des
Versprechens
erforderlich
.
Die
Erteilung
des
Versprechens
in
elektronischer
Form
ist
ausgeschlossen
.