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DeutschBGB 779. 1 Ein Vertrag , durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird ( Vergleich ) , ist unwirksam , wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde .
EnglischBGB 779. 1 A contract by which a dispute or uncertainty of the parties with regard to a legal relationship is removed by way of mutual concession ( settlement ) is ineffective if the fact situation used as a basis according to the contents of the contract does not correspond to reality and the dispute or uncertainty would not have occurred if the facts had been known .