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Satz
BGB 779. 1 Ein Vertrag , durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird ( Vergleich ) , ist unwirksam , wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 779. 1
Ein
Vertrag
,
durch
den
der
Streit
oder
die
Ungewißheit
der
Parteien
über
ein
Rechtsverhältnis
im
Wege
gegenseitigen
Nachgebens
beseitigt
wird
(
Vergleich
) ,
ist
unwirksam
,
wenn
der
nach
dem
Inhalt
des
Vertrags
als
feststehend
zugrunde
gelegte
Sachverhalt
der
Wirklichkeit
nicht
entspricht
und
der
Streit
oder
die
Ungewißheit
bei
Kenntnis
der
Sachlage
nicht
entstanden
sein
würde
.
Englisch
BGB 779. 1 A contract by which a dispute or uncertainty of the parties with regard to a legal relationship is removed by way of mutual concession ( settlement ) is ineffective if the fact situation used as a basis according to the contents of the contract does not correspond to reality and the dispute or uncertainty would not have occurred if the facts had been known .