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Satz
BGB 778 Wer einen anderen beauftragt , im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren , haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 778
Wer
einen
anderen
beauftragt
,
im
eigenen
Namen
und
auf
eigene
Rechnung
einem
Dritten
ein
Darlehen
oder
eine
Finanzierungshilfe
zu
gewähren
,
haftet
dem
Beauftragten
für
die
aus
dem
Darlehen
oder
der
Finanzierungshilfe
entstehende
Verbindlichkeit
des
Dritten
als
Bürge
.