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Satz
BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 777. 1
Hat
sich
der
Bürge
für
eine
bestehende
Verbindlichkeit
auf
bestimmte
Zeit
verbürgt
,
so
wird
er
nach
dem
Ablauf
der
bestimmten
Zeit
frei
,
wenn
nicht
der
Gläubiger
die
Einziehung
der
Forderung
unverzüglich
nach
Maßgabe
des
§ 772
betreibt
,
das
Verfahren
ohne
wesentliche
Verzögerung
fortsetzt
und
unverzüglich
nach
der
Beendigung
des
Verfahrens
dem
Bürgen
anzeigt
,
dass
er
ihn
in
Anspruch
nehme
.
Steht
dem
Bürgen
die
Einrede
der
Vorausklage
nicht
zu
,
so
wird
er
nach
dem
Ablauf
der
bestimmten
Zeit
frei
,
wenn
nicht
der
Gläubiger
ihm
unverzüglich
diese
Anzeige
macht
.
Englisch
BGB 777. 1 If the surety has provided suretyship for an existing obligation for a specified period of time , then at the end of the specified period of time he is released , unless the creditor effects collection of the claim without undue delay under the provisions of section 772 , continues the proceedings without any substantial delay and without undue delay after the end of the proceedings notifies the surety that he is claiming payment from him . If the surety is not entitled to the defence of unexhausted remedies , then he is released at the end of a specified period of time , unless the creditor makes this notification to him without undue delay .