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Satz
BGB 776 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht , eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek , ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf , so wird der Bürge insoweit frei , als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können . Dies gilt auch dann , wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 776
Gibt
der
Gläubiger
ein
mit
der
Forderung
verbundenes
Vorzugsrecht
,
eine
für
sie
bestehende
Hypothek
oder
Schiffshypothek
,
ein
für
sie
bestehendes
Pfandrecht
oder
das
Recht
gegen
einen
Mitbürgen
auf
,
so
wird
der
Bürge
insoweit
frei
,
als
er
aus
dem
aufgegebenen
Recht
nach
§ 774
hätte
Ersatz
erlangen
können
.
Dies
gilt
auch
dann
,
wenn
das
aufgegebene
Recht
erst
nach
der
Übernahme
der
Bürgschaft
entstanden
ist
.