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Satz
BGB 775. 1 Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu , so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen : 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist , 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 775. 1
Hat
sich
der
Bürge
im
Auftrag
des
Hauptschuldners
verbürgt
oder
stehen
ihm
nach
den
Vorschriften
über
die
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
wegen
der
Übernahme
der
Bürgschaft
die
Rechte
eines
Beauftragten
gegen
den
Hauptschuldner
zu
,
so
kann
er
von
diesem
Befreiung
von
der
Bürgschaft
verlangen
: 1.
wenn
sich
die
Vermögensverhältnisse
des
Hauptschuldners
wesentlich
verschlechtert
haben
, 2.
wenn
die
Rechtsverfolgung
gegen
den
Hauptschuldner
infolge
einer
nach
der
Übernahme
der
Bürgschaft
eingetretenen
Änderung
des
Wohnsitzes
,
der
gewerblichen
Niederlassung
oder
des
Aufenthaltsorts
des
Hauptschuldners
wesentlich
erschwert
ist
, 3.
wenn
der
Hauptschuldner
mit
der
Erfüllung
seiner
Verbindlichkeit
im
Verzug
ist
, 4.
wenn
der
Gläubiger
gegen
den
Bürgen
ein
vollstreckbares
Urteil
auf
Erfüllung
erwirkt
hat
.
Englisch
BGB 775. 1 If the surety has provided suretyship on the instructions of the principal debtor , or if he is entitled under the provisions on agency without specific authorisation , as a result of assuming the suretyship , to the rights of a voluntary agent against the principal debtor , then he may demand that the principal debtor releases him from the suretyship if the financial situation of the principal debtor has substantially deteriorated , if pursuit of rights against the principal debtor is made appreciably more difficult due to a change of residence , of business establishment or of place of abode occurring after assumption of suretyship , if the principal debtor is in default of discharging his obligation , if the creditor has obtained an enforceable judgment for discharge against the surety .