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Satz
BGB 774. 1 Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt , geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden . Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 774. 1
Soweit
der
Bürge
den
Gläubiger
befriedigt
,
geht
die
Forderung
des
Gläubigers
gegen
den
Hauptschuldner
auf
ihn
über
.
Der
Übergang
kann
nicht
zum
Nachteil
des
Gläubigers
geltend
gemacht
werden
.
Einwendungen
des
Hauptschuldners
aus
einem
zwischen
ihm
und
dem
Bürgen
bestehenden
Rechtsverhältnis
bleiben
unberührt
.
Englisch
BGB 774. 1 To the extent that the surety satisfies the claims of the creditor , the claim of the creditor against the principal debtor passes to him . The passing of ownership may not be asserted to the disadvantage of the creditor . Objections by the principal debtor under a legal relationship existing between himself and the surety are unaffected .