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Satz
BGB 773. 2 In den Fällen der Nummern 3 , 4 ist die Einrede insoweit zulässig , als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann , an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat ; die Vorschrift des § 772 Abs . 2 Satz 2 findet Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 773. 2
In
den
Fällen
der
Nummern
3 , 4
ist
die
Einrede
insoweit
zulässig
,
als
sich
der
Gläubiger
aus
einer
beweglichen
Sache
des
Hauptschuldners
befriedigen
kann
,
an
der
er
ein
Pfandrecht
oder
ein
Zurückbehaltungsrecht
hat
;
die
Vorschrift
des
§ 772
Abs
. 2
Satz
2
findet
Anwendung
.
Englisch
BGB 773. 2 In the cases cited in nos . 3 and 4 , the defence is admissible to the extent that the creditor may satisfy his claim out of a movable thing of the principal debtor over which he has a security right or of which he has a right of retention ; the provisions of section 772 ( 2 ) sentence 2 apply .