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Satz
BGB 773. 1 Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen : 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet , insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist , 4. wenn anzunehmen ist , dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 773. 1
Die
Einrede
der
Vorausklage
ist
ausgeschlossen
: 1.
wenn
der
Bürge
auf
die
Einrede
verzichtet
,
insbesondere
wenn
er
sich
als
Selbstschuldner
verbürgt
hat
, 2.
wenn
die
Rechtsverfolgung
gegen
den
Hauptschuldner
infolge
einer
nach
der
Übernahme
der
Bürgschaft
eingetretenen
Änderung
des
Wohnsitzes
,
der
gewerblichen
Niederlassung
oder
des
Aufenthaltsorts
des
Hauptschuldners
wesentlich
erschwert
ist
, 3.
wenn
über
das
Vermögen
des
Hauptschuldners
das
Insolvenzverfahren
eröffnet
ist
, 4.
wenn
anzunehmen
ist
,
dass
die
Zwangsvollstreckung
in
das
Vermögen
des
Hauptschuldners
nicht
zur
Befriedigung
des
Gläubigers
führen
wird
.
Englisch
BGB 773. 1 The defence of unexhausted remedies is excluded : if the surety waives the defence , including without limitation if he has assumed suretyship as principal debtor , if pursuit of rights against the principal debtor is made appreciably more difficult due to a change of residence , of business establishment or of place of abode occurring after assumption of suretyship , if insolvency proceedings have been opened in relation to the assets of the principal debtor , if it must be assumed that enforcement of judgment against the assets of the principal debtor will not result in satisfaction of the claim of the creditor .