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Satz
BGB 772. 2 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu , so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen . Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu , so gilt dies nur , wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 772. 2
Steht
dem
Gläubiger
ein
Pfandrecht
oder
ein
Zurückbehaltungsrecht
an
einer
beweglichen
Sache
des
Hauptschuldners
zu
,
so
muss
er
auch
aus
dieser
Sache
Befriedigung
suchen
.
Steht
dem
Gläubiger
ein
solches
Recht
an
der
Sache
auch
für
eine
andere
Forderung
zu
,
so
gilt
dies
nur
,
wenn
beide
Forderungen
durch
den
Wert
der
Sache
gedeckt
werden
.
Englisch
BGB 772. 2 If the creditor has a pledge over or right of retention to a movable thing of the principal debtor , then he must attempt to satisfy his claim from this thing too . If the creditor has such a right to the thing for another claim as well , then this only applies if both claims are covered by the value of the thing .