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Satz
BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 772. 1
Besteht
die
Bürgschaft
für
eine
Geldforderung
,
so
muss
die
Zwangsvollstreckung
in
die
beweglichen
Sachen
des
Hauptschuldners
an
seinem
Wohnsitz
und
,
wenn
der
Hauptschuldner
an
einem
anderen
Ort
eine
gewerbliche
Niederlassung
hat
,
auch
an
diesem
Ort
,
in
Ermangelung
eines
Wohnsitzes
und
einer
gewerblichen
Niederlassung
an
seinem
Aufenthaltsort
versucht
werden
.
Englisch
BGB 772. 1 If the suretyship applies to a monetary claim , then enforcement of judgment must be attempted against the movable things of the principal debtor at his residence and , if the principal debtor has a business establishment in another locality , at the latter as well , and , in the absence of a residence and a business establishment , at his place of abode .