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Satz
BGB 771 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern , solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat ( Einrede der Vorausklage ) . Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage , ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt , bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 771
Der
Bürge
kann
die
Befriedigung
des
Gläubigers
verweigern
,
solange
nicht
der
Gläubiger
eine
Zwangsvollstreckung
gegen
den
Hauptschuldner
ohne
Erfolg
versucht
hat
(
Einrede
der
Vorausklage
) .
Erhebt
der
Bürge
die
Einrede
der
Vorausklage
,
ist
die
Verjährung
des
Anspruchs
des
Gläubigers
gegen
den
Bürgen
gehemmt
,
bis
der
Gläubiger
eine
Zwangsvollstreckung
gegen
den
Hauptschuldner
ohne
Erfolg
versucht
hat
.