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Satz
BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 767. 1
Für
die
Verpflichtung
des
Bürgen
ist
der
jeweilige
Bestand
der
Hauptverbindlichkeit
maßgebend
.
Dies
gilt
insbesondere
auch
,
wenn
die
Hauptverbindlichkeit
durch
Verschulden
oder
Verzug
des
Hauptschuldners
geändert
wird
.
Durch
ein
Rechtsgeschäft
,
das
der
Hauptschuldner
nach
der
Übernahme
der
Bürgschaft
vornimmt
,
wird
die
Verpflichtung
des
Bürgen
nicht
erweitert
.
Englisch
BGB 767. 1 The currently applicable amount of the main obligation determines the duty of the surety . This applies in particular , without limitation , if the main obligation has been changed through no fault of or default by the principal debtor . The duty of the surety is not extended by a legal transaction that the principal debtor undertakes after assumption of the suretyship .