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Satz
BGB 757 Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt , so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 757
Wird
bei
der
Aufhebung
der
Gemeinschaft
ein
gemeinschaftlicher
Gegenstand
einem
der
Teilhaber
zugeteilt
,
so
hat
wegen
eines
Mangels
im
Recht
oder
wegen
eines
Mangels
der
Sache
jeder
der
übrigen
Teilhaber
zu
seinem
Anteil
in
gleicher
Weise
wie
ein
Verkäufer
Gewähr
zu
leisten
.