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Satz
BGB 756 Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung , die sich auf die Gemeinschaft gründet , so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen . Die Vorschriften des § 755 Abs . 2 , 3 finden Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 756
Hat
ein
Teilhaber
gegen
einen
anderen
Teilhaber
eine
Forderung
,
die
sich
auf
die
Gemeinschaft
gründet
,
so
kann
er
bei
der
Aufhebung
der
Gemeinschaft
die
Berichtigung
seiner
Forderung
aus
dem
auf
den
Schuldner
entfallenden
Teil
des
gemeinschaftlichen
Gegenstands
verlangen
.
Die
Vorschriften
des
§ 755
Abs
. 2 , 3
finden
Anwendung
.