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Satz
BGB 753. 2 Hat der Versuch , den Gegenstand zu verkaufen , keinen Erfolg , so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen ; er hat jedoch die Kosten zu tragen , wenn der wiederholte Versuch misslingt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 753. 2
Hat
der
Versuch
,
den
Gegenstand
zu
verkaufen
,
keinen
Erfolg
,
so
kann
jeder
Teilhaber
die
Wiederholung
verlangen
;
er
hat
jedoch
die
Kosten
zu
tragen
,
wenn
der
wiederholte
Versuch
misslingt
.
Englisch
BGB 753. 2 If the attempt to sell the object is unsuccessful , then each part owner may demand a repeated attempt but must bear the costs if a repeated attempt fails .