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Satz
BGB 751 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger . Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt , so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 751
Haben
die
Teilhaber
das
Recht
,
die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
zu
verlangen
,
für
immer
oder
auf
Zeit
ausgeschlossen
oder
eine
Kündigungsfrist
bestimmt
,
so
wirkt
die
Vereinbarung
auch
für
und
gegen
die
Sondernachfolger
.
Hat
ein
Gläubiger
die
Pfändung
des
Anteils
eines
Teilhabers
erwirkt
,
so
kann
er
ohne
Rücksicht
auf
die
Vereinbarung
die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
verlangen
,
sofern
der
Schuldtitel
nicht
bloß
vorläufig
vollstreckbar
ist
.