kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 748 Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung , der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 748
Jeder
Teilhaber
ist
den
anderen
Teilhabern
gegenüber
verpflichtet
,
die
Lasten
des
gemeinschaftlichen
Gegenstands
sowie
die
Kosten
der
Erhaltung
,
der
Verwaltung
und
einer
gemeinschaftlichen
Benutzung
nach
dem
Verhältnis
seines
Anteils
zu
tragen
.