kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 747 Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen . Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 747
Jeder
Teilhaber
kann
über
seinen
Anteil
verfügen
.
Über
den
gemeinschaftlichen
Gegenstand
im
Ganzen
können
die
Teilhaber
nur
gemeinschaftlich
verfügen
.