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Satz
BGB 746 Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt , so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 746
Haben
die
Teilhaber
die
Verwaltung
und
Benutzung
des
gemeinschaftlichen
Gegenstands
geregelt
,
so
wirkt
die
getroffene
Bestimmung
auch
für
und
gegen
die
Sondernachfolger
.