kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 745. 2 Jeder Teilhaber kann , sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist , eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 745. 2
Jeder
Teilhaber
kann
,
sofern
nicht
die
Verwaltung
und
Benutzung
durch
Vereinbarung
oder
durch
Mehrheitsbeschluss
geregelt
ist
,
eine
dem
Interesse
aller
Teilhaber
nach
billigem
Ermessen
entsprechende
Verwaltung
und
Benutzung
verlangen
.
Englisch
BGB 745. 2 Each part owner may , where administration and use is not regulated by agreement or by a majority vote , demand administration corresponding to the interests of all part owners according to their reasonably exercised discretion .