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Satz
BGB 744. 2 Jeder Teilhaber ist berechtigt , die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen ; er kann verlangen , dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 744. 2
Jeder
Teilhaber
ist
berechtigt
,
die
zur
Erhaltung
des
Gegenstands
notwendigen
Maßregeln
ohne
Zustimmung
der
anderen
Teilhaber
zu
treffen
;
er
kann
verlangen
,
dass
diese
ihre
Einwilligung
zu
einer
solchen
Maßregel
im
Voraus
erteilen
.
Englisch
BGB 744. 2 Each part owner is entitled to take the measures required to maintain the object without approval by the other part owners ; he may demand that the latter grant their consent to such a measure in advance .