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Satz
BGB 743. 2 Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt , als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 743. 2
Jeder
Teilhaber
ist
zum
Gebrauch
des
gemeinschaftlichen
Gegenstands
insoweit
befugt
,
als
nicht
der
Mitgebrauch
der
übrigen
Teilhaber
beeinträchtigt
wird
.
Englisch
BGB 743. 2 Each part owner is authorised to use the joint object to the extent that joint use by other part owners is not impaired .