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Satz
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DeutschBGB 743. 2 Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt , als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird .
EnglischBGB 743. 2 Each part owner is authorised to use the joint object to the extent that joint use by other part owners is not impaired .