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Satz
BGB 741 Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu , so finden , sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt , die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung ( Gemeinschaft nach Bruchteilen ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 741
Steht
ein
Recht
mehreren
gemeinschaftlich
zu
,
so
finden
,
sofern
sich
nicht
aus
dem
Gesetz
ein
anderes
ergibt
,
die
Vorschriften
der
§§ 742
bis
758
Anwendung
(
Gemeinschaft
nach
Bruchteilen
) .