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Satz
BGB 740. 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil , welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt . Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt , diese Geschäfte so zu beendigen , wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 740. 1
Der
Ausgeschiedene
nimmt
an
dem
Gewinn
und
dem
Verlust
teil
,
welcher
sich
aus
den
zur
Zeit
seines
Ausscheidens
schwebenden
Geschäften
ergibt
.
Die
übrigen
Gesellschafter
sind
berechtigt
,
diese
Geschäfte
so
zu
beendigen
,
wie
es
ihnen
am
vorteilhaftesten
erscheint
.
Englisch
BGB 740. 1 The retiring partner shares in profits and losses resulting from transactions in progress at the time of his retirement . The remaining partners are entitled to terminate such transactions in the way that appears most advantageous to them .