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Satz
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DeutschBGB 740. 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil , welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt . Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt , diese Geschäfte so zu beendigen , wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint .
EnglischBGB 740. 1 The retiring partner shares in profits and losses resulting from transactions in progress at the time of his retirement . The remaining partners are entitled to terminate such transactions in the way that appears most advantageous to them .