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Satz
BGB 739 Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus , so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 739
Reicht
der
Wert
des
Gesellschaftsvermögens
zur
Deckung
der
gemeinschaftlichen
Schulden
und
der
Einlagen
nicht
aus
,
so
hat
der
Ausscheidende
den
übrigen
Gesellschaftern
für
den
Fehlbetrag
nach
dem
Verhältnis
seines
Anteils
am
Verlust
aufzukommen
.