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Satz
BGB 738. 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus , so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu . Diese sind verpflichtet , dem Ausscheidenden die Gegenstände , die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben , ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen , was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde , wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre . Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig , so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 738. 1
Scheidet
ein
Gesellschafter
aus
der
Gesellschaft
aus
,
so
wächst
sein
Anteil
am
Gesellschaftsvermögen
den
übrigen
Gesellschaftern
zu
.
Diese
sind
verpflichtet
,
dem
Ausscheidenden
die
Gegenstände
,
die
er
der
Gesellschaft
zur
Benutzung
überlassen
hat
,
nach
Maßgabe
des
§ 732
zurückzugeben
,
ihn
von
den
gemeinschaftlichen
Schulden
zu
befreien
und
ihm
dasjenige
zu
zahlen
,
was
er
bei
der
Auseinandersetzung
erhalten
würde
,
wenn
die
Gesellschaft
zur
Zeit
seines
Ausscheidens
aufgelöst
worden
wäre
.
Sind
gemeinschaftliche
Schulden
noch
nicht
fällig
,
so
können
die
übrigen
Gesellschafter
dem
Ausscheidenden
,
statt
ihn
zu
befreien
,
Sicherheit
leisten
.
Englisch
BGB 738. 1 If a partner retires from the partnership , then his share in the assets of the partnership accrues to the remaining partners . The latter are obliged to return to the retiring partner under the provisions of section 732 the items he transferred to the partnership for use and to exempt him from joint debts and to pay him what he would receive in case of winding-up if the partnership had been dissolved at the time of his retirement . If joint debts are not yet due for repayment , then the remaining partners may provide the retiring partner with security instead of exempting him .