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Satz
BGB 737 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so kann ein Gesellschafter , in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs . 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt , aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden . Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu . Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 737
Ist
im
Gesellschaftsvertrag
bestimmt
,
dass
,
wenn
ein
Gesellschafter
kündigt
,
die
Gesellschaft
unter
den
übrigen
Gesellschaftern
fortbestehen
soll
,
so
kann
ein
Gesellschafter
,
in
dessen
Person
ein
die
übrigen
Gesellschafter
nach
§ 723
Abs
. 1
Satz
2
zur
Kündigung
berechtigender
Umstand
eintritt
,
aus
der
Gesellschaft
ausgeschlossen
werden
.
Das
Ausschließungsrecht
steht
den
übrigen
Gesellschaftern
gemeinschaftlich
zu
.
Die
Ausschließung
erfolgt
durch
Erklärung
gegenüber
dem
auszuschließenden
Gesellschafter
.