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Satz
BGB 736. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter , in dessen Person es eintritt , aus der Gesellschaft aus .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 736. 1
Ist
im
Gesellschaftsvertrag
bestimmt
,
dass
,
wenn
ein
Gesellschafter
kündigt
oder
stirbt
oder
wenn
das
Insolvenzverfahren
über
sein
Vermögen
eröffnet
wird
,
die
Gesellschaft
unter
den
übrigen
Gesellschaftern
fortbestehen
soll
,
so
scheidet
bei
dem
Eintritt
eines
solchen
Ereignisses
der
Gesellschafter
,
in
dessen
Person
es
eintritt
,
aus
der
Gesellschaft
aus
.
Englisch
BGB 736. 1 If the partnership agreement stipulates that if a partner gives notice or dies or if insolvency proceedings are opened in relation to his assets , the partnership will be carried on by the remaining partners , then upon the occurrence of such an event the partner personally so affected retires from the partnership .