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Satz
BGB 735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus , so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen , nach welchem sie den Verlust zu tragen haben . Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 735
Reicht
das
Gesellschaftsvermögen
zur
Berichtigung
der
gemeinschaftlichen
Schulden
und
zur
Rückerstattung
der
Einlagen
nicht
aus
,
so
haben
die
Gesellschafter
für
den
Fehlbetrag
nach
dem
Verhältnis
aufzukommen
,
nach
welchem
sie
den
Verlust
zu
tragen
haben
.
Kann
von
einem
Gesellschafter
der
auf
ihn
entfallende
Beitrag
nicht
erlangt
werden
,
so
haben
die
übrigen
Gesellschafter
den
Ausfall
nach
dem
gleichen
Verhältnis
zu
tragen
.