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Satz
BGB 734 Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss , so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 734
Verbleibt
nach
der
Berichtigung
der
gemeinschaftlichen
Schulden
und
der
Rückerstattung
der
Einlagen
ein
Überschuss
,
so
gebührt
er
den
Gesellschaftern
nach
dem
Verhältnis
ihrer
Anteile
am
Gewinn
.