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Satz
BGB 733. 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen , welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften . Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig , so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 733. 1
Aus
dem
Gesellschaftsvermögen
sind
zunächst
die
gemeinschaftlichen
Schulden
mit
Einschluss
derjenigen
zu
berichtigen
,
welche
den
Gläubigern
gegenüber
unter
den
Gesellschaftern
geteilt
sind
oder
für
welche
einem
Gesellschafter
die
übrigen
Gesellschafter
als
Schuldner
haften
.
Ist
eine
Schuld
noch
nicht
fällig
oder
ist
sie
streitig
,
so
ist
das
zur
Berichtigung
Erforderliche
zurückzubehalten
.
Englisch
BGB 733. 1 From the assets of the partnership , the first debts to be discharged are the joint debts , including those divided among the partners in relation to the creditors or for which the remaining partners are liable as debtors to one partner . If a debt is not yet due for repayment or is contested , then the amount required for discharge must be retained .